Der Versorgungsausgleich oder "Was passiert mit meiner Rente?"


Den Eheleuten, die sich schon in Trennung oder in einem Scheidungsverfahren befinden ist zwar bekannt, dass auch „die Rente“ ausgeglichen wird oder man kennt den Begriff Versorgungsausgleich, aber was sich genau dahinter verbirgt ist unklar.



Wie funktioniert der Versorgungsausgleich

Bei einem Scheidungsverfahren werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, die erworbenen Rentenanwartschaften (=Recht im Alter Versorgungen beanspruchen zu können) der Ehegatten nach einer bestimmten Berechnungsmethode ausgeglichen, damit beide mit nahezu den gleichen Versorgungsanteilen aus der Ehe geht.

Hierdurch zeigt der Gesetzgeber, dass die Ehe eine Versorgungsgemeinschaft darstellt und unterstützt beispielweise hierdurch die Ehepartner, die aufgrund der Kinderbetreuung weniger gearbeitet und damit weniger "Rente angespart" haben. 

Seit 2009 geschieht dies nicht mehr durch Verrechnung, sondern einzelfallbezogen (Rechte werden hin- und hergeschoben).













Muss ich dafür was bestimmtes tun

Die Auskünfte werden direkt vom Familiengericht bei den Versorgungsträgern eingeholt. Hierzu erhalten Sie vom Gericht einen Fragebogen zugesandt, der innerhalb einer Frist zurückzusenden ist. Hierauf müssen sämtliche Versorgungen, also insbesodere diejenigen bei der Deutschen Rentenversicherung, aber auch betriebliche Alterversorgungen, Anrechte aus einer Zusatzversrogung, Pensionsansprüche oder Rechte in einer berufständischen Versorgung angegeben werden.All diese Versorgungen fallen ebenfalls in den Versorgungsausgleich und werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, berücksichtigt.



Wird meine gesamte Rente also halbiert

Nein. Sie müssen nicht die komplette Rente teilen. Für die Berechnung des Versorgugnsausgleichs werden nur die Rentenanwartschaften herangezogen, die in der Ehezeit erworben wurden.

Zur Vereinfachung ist im Gesetz festgelegt, dass hierbei die Ehezeit sich vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wird, bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages berechnet wird.


Hat man die Rentenanwartschaften aus der Ehezeit pro Ehegatten berechnet, wird im Versorgungsausgleich jeweils die Hälfte dieser in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf den anderen Ehegatten übertragen.


Ein einfaches Beispiel zur Berechnung des Versorungsausgleichs:


Ehemann M hat während der Ehe gesetzliche Rentenansprüche, ausgewiesen durch die entsprechen Entgeltpunkte, in Höhe von 3.000 €, eine betrieblcihe Altersvorsorge in Höhe von 1.000 € und eien Riester-Rente in Höhe von 200 € erworben.


Die Ehefrau hat die Kinder betreut und während der langen Ehezeit nur geringfügig und in Teilzeit gearbeitet. Sie hat daher nur Pensionsansprüche aus einer Beamtenversorung in Höhe von 1.500 € erworben.


Der Ehemann erhält von der Frau 750 € im Wege des Versorgugnsausgleichs übertragen.

Die Ehefrau bekommt durch den Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften in Höhe von 2.100 übertragen (1.500 + 500 +100).

Nach Durchführung der Scheidung geht der Mann mit einer Rente von 2.850 € (2.100 aus eigener Versorgung und 750 aus der Übertragung), die Frau ebenfalls mit 2.850 € (750 aus eigener Versorung nach Übertragung und 2.100 aus der Übertragung). die Rente ist daher aufgeteilt.


Das heißt aber auch, dass grundsätzlich die vor und nach der Scheidung erworbenen Anwartschaften grundsätzlich unberücksichtigt werden. 


Aber Achtung, manchmal kann es auch taktisch ratsam sein, den Scheidungsantrag zurückzuziehen, um diesen Stichtag zu verhindern.  Ein eigener Scheidungsantrag kann daher sinnvoll sein! 














Was bedeutet schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Vielen ist nicht einmal bewusst, dass auch Ansprüche nach der Scheidung („schuldrechtlicher Versorgungsausgleich“) noch bestehen und nicht selten ein Anspruch auf eine höhere Rente besteht.


Dies rührt daher, dass nicht alle Rechte bei der Scheidung ausgeglichen wurden (weil z.B. nicht ausgleichsreif mangels Wartezeit ) oder sich die Voraussetzung und insbesondere die Höhe der Anrechte verändert haben. Meistens liegen hier „betriebliche Anrechte“ oder endgehaltsbezogene Anrechte zugrunde welche eine Anpassung notwendig machen.


Gerade im Rahmen der externen Teilung von Anrechten beim Versorgungsausgleich bestehen viele Fallstricke und Stolpersteine, die Sie nachher unnötigerweise auf Dauer Geld kosten, da Sie eine geringere Leistung erhalten.


Sollten Sie sich daher in einem Scheidungsverfahren befinden oder bereits geschieden sein und es fand ein Versorgungsausgleich statt, ist es ratsam zu überprüfen ob und wann in eventuell weitere Recht zustehen, was also mit Ihrer Rente bei einer Scheidung passiert.


Oftmals „vergisst“ man nach Abschluss der Scheidung, dass noch Rechte bestehen, insbesondere bei eigenem Eintritt in das Rentenalter.


Sofern eine Direktzusage, Direktversicherung, Ansprüche aus einer Unterstützungskasse, Pensionsfonds oder der Pensionskasse bestehen, ist es ratsam, seinen Anspruch korrekt zu berechnen und dafür Sorge zu tragen, dass dieser „nicht untergeht“ im Rahmen der Ehescheidung.


Vergeuden Sie nicht Ihre Rente und sichern Sie sich auch Ihre späteren Rentenansprüche.











Gibt es noch Änderungen nach Rechtskraft der Scheidung


Ebenfalls gilt es zu beachten, dass auch unter Umständen nach einer rechtkräftigen Ehescheidung und damit nach einem rechtskräftigen Versorgugnsausgleichsverfahren eine nachträgliche Anpassung im Wege durchzuführen ist.


Änderungen nach Rechtskraft der Scheidung sind daher möglich und unter Umständen auch nicht unerheblich.


Hauptanwendungsfall ist neben den oben genannten endgehaltsbezogene Anrechten die situation, dass einer der geschiedenen Ehegatten kurze Zeit nach der Scheidung stirbt


Hier ist eine nachträgliche Abänderung möglich.


Stirbt der Ausgleichsberechtigte und hat dieser noch nciht länger als 36 Monate eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen, wird auf Antrag das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten (dessen Rente ja gekürzt wurde durch den Versorgungsauslgeich) nicht länger gekürzt.












Aber Achtung! Hier lauern 2 Fallstricke.


Zum einen betrifft dies nicht die Rechte aus einer betrieblichen Altersvrosorge oder einer privaten Rentenversicherung


Zum anderen erlöschen bei der Beantragung auch die Rechte, die der Verpflichtete, also derjenige der die Kürzung in dem Fall beseitigen will, vom Ausgleichsbrechtigten, dem Verstorbenen, erworden hat.  


Aus diesem Grund empfehlen wir daher, innerhalb der Frist sich von einem Anwalt beraten zu lassen, ob eine Anpassung, also die Beseitigung der Kürzung wirtschaftlich sinnvoll ist, oder ob man es lieber bei der ursprünglichen Durchführung des Versorgungsausgleichs belassen sollte.


Winter ade! Scheiden tut weh.


August Heinrich Hoffmann von Fallersleben


Die Scheidung ist die Korrektur eines tragische Irrtums


Loriot



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Heute ist eine Ehe schon glücklich, wenn man dreimal die Scheidung verschiebt.


Danny Kaye

Tobias Rist

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